Oö. KAG 1997
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK Landessanitätsrat § 91a Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats
§ 91e § 91e Geschäftsordnung des Landessanitätsrats
(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Einberufung der Sitzungen,
2. Erstellung der Tagesordnung,
3. Leitung der Sitzungen und Sitzungsverlauf,
4. Beschlusserfordernisse und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
5. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände.
(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
Art. 2 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
Art. 2
… 91a ff., dessen Funktionsperiode mit Ende dieser Gesetzgebungsperiode endet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Geschäftsordnung gilt als Geschäftsordnung gemäß § 91e dieses Landesgesetzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widerspricht. (3) Für die Wiederbestellung der zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gilt Folgendes…
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