§ 91d § 91d Geschäftsführung des Landessanitätsrats
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK Landessanitätsrat § 91a Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats
§ 91d § 91d Geschäftsführung des Landessanitätsrats
Die Geschäftsführung des Landessanitätsrats, wie die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte, sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden