§ 86b § 86b Organisation des Oö. Patientenentschädigungsfonds
In Kraft seit 01. Mai 2002
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
8. ABSCHNITT Patientenentschädigung § 86a Oö. Patientenentschädigungsfonds
§ 86b § 86b Organisation des Oö. Patientenentschädigungsfonds
(1) Organ des Fonds ist die Entschädigungskommission.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Linz.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Entschädigungskommission sowie die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.
(4) Den Aufwand für den Fonds und seine Geschäftsstelle trägt das Land Oberösterreich.
(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)
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