§ 82 § 82 Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
In Kraft seit 19. Mai 2001
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
7. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie § 79 Sonderbestimmungen
§ 82 § 82 Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
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