Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
§ 1 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 1 § 1Begriff
…Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten; 2. Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes; 3. Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien…
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