§ 65 § 65 Volle Kostenübernahme
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
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