Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten § 35 Allgemeines
§ 58 § 58 Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung
Die Pflegegebühren - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die gemäß § 57 ermittelten Pflege-(Sonder-)gebühren anzuführen.
§ 37 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 37 § 37Gemeinnützigkeit
… 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 2 Z 3), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist; 6. die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet der in diesem Landesgesetz getroffenen Bestimmungen über die Pflegegebühren sowie die sonst von den Patienten zu erbringenden…
§ 93 § 93Anstaltspflege nach dem Heeresentschädigungsgesetz
…Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurde, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2018) (2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer…
Rückverweise