§ 47 § 47 Erste ärztliche Hilfe
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten § 35 Allgemeines
§ 47 § 47 Erste ärztliche Hilfe
Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
§ 88 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 88 § 88Anwendung anderer Bestimmungen
…Eingriffs erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; 2. ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47, § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien…
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