§ 32 § 32 Bewilligung von Auslagerungen
In Kraft seit 01. Dezember 2011
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK
3. ABSCHNITT Wirtschaftsaufsicht § 30 Allgemeines; Voranschlag
§ 32 § 32 Bewilligung von Auslagerungen
Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Krankenanstalten gemäß § 30 Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Auslagerung den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 entspricht. Sie kann unter jenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 30 Abs. 2 gewährleisten.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2011)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden