§ 26 § 26 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
In Kraft seit 19. Mai 2001
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK
2. ABSCHNITT Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 10 Anstaltsordnung
§ 26 § 26 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)
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