Oö. KAG 1997
Gliederung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß den in den Krankenanstalten beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.
§ 10 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 10 § 10Anstaltsordnung
…6. Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen; 7. Bestimmungen über Organisation und Durchführung der Supervision (§ 25); 8. Regelungen über die Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2001, 71/2001, 83/2009, 89/2011, 70/2012, 125…
§ 91 § 91Militärische Krankenanstalten
…§ 18b, § 20 Abs. 1 bis 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 5 und 5a, § 28 Abs. 1…
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