§ 24 § 24 Soziale Beratung
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK
2. ABSCHNITT Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 10 Anstaltsordnung
§ 24 § 24 Soziale Beratung
In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem stationären Aufenthalt angeboten wird.
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