§ 18c § 18c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 30. Dezember 2016
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK
2. ABSCHNITT Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 10 Anstaltsordnung
§ 18c § 18c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2016)
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