§ 102 § 102 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
§ 102 § 102 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge (§ 76 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Krankenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Landesgesetz den Rechtsträger einer zu errichtenden bzw. einer bestehenden Krankenanstalt treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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