§ 101 § 101 Freiheit von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
§ 101 § 101 Freiheit von Verwaltungsabgaben
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Landesgesetzes vorkommenden Tatbestände, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.
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