Oö. KAG 1997
Gliederung
(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder
1. ohne die in den §§ 4 bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn
2. Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.
§ 97 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 97 § 97Zwangsmittel
…des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden: 1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98), 2. die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99), 3. die Sperre der…
§ 100 § 100Sperre
(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder 1. ohne die in den §§ 4 bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn 2. Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbe…
§ 91 § 91Militärische Krankenanstalten
…1 und 2 mit der Maßgabe, dass § 78 nicht anwendbar ist, sowie § 98 Abs. 3 und 4 und § 100 sinngemäß anzuwenden. (3) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes kann von…
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