(1) Die Pflichten gemäß Art. 13 bis 15 VO (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde, überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter geschädigt würden oder der Schutz personenbezogener Daten oder andere öffentliche Interessen an der Geheimhaltung dem entgegenstehen.
(2) Bei der Entwicklung von KI-Systemen nach § 2 Abs. 2 ist eine Dokumentation aller mit der Entwicklung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu erstellen und jedenfalls für die Dauer der Anwendung aufzubewahren. Diese Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Herkunft der Daten,
2. im Fall personenbezogener Daten den ursprünglichen Zweck der Datenerfassung, die Datenlieferantin bzw. den Datenlieferanten, den Erhebungszusammenhang (Kontext) und den Erhebungszeitpunkt sowie
3. die Gründe, die Entwicklung sowie die Methoden des Trainierens, Validierens und Testens, den Prozess und die Testergebnisse.
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