§ 28 § 28 Abgabenbefreiung
In Kraft seit 17. Juli 2021
Up-to-date
Oö. IDG
Gliederung
5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen § 27 Eigener Wirkungsbereich
§ 28 § 28 Abgabenbefreiung
Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden