Oö. IDG
Gliederung
3. ABSCHNITT Informationsweiterverwendungen § 10 Ziel; Geltungsbereich
§ 22 § 22 Forschungsdaten
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 26b Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 26b § 26bVerarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
…13. Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, 14. Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, 15. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm…
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