§ 16 § 16 Transparenz
In Kraft seit 17. Juli 2021
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Oö. IDG
Gliederung
3. ABSCHNITT Informationsweiterverwendungen § 10 Ziel; Geltungsbereich
§ 16 § 16 Transparenz
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
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