§ 19 § 19 Behörden
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: LGBl. Nr. 105/2003, 90/2013)
Art. 3 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
Art. 3
…Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.…
Art. 2
…§ 17 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes. (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes durch Verordnung auf Grund des bisherigen § 19 festgesetzte Kurbezirke gelten als Kurbezirke im Sinn des § 8 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.…
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