§ 10
Bezeichnung der Kurorte
(1) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8 oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
(2) Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern, Trinkkuren, Inhalationen, Packungen u.dgl. ortsgebunden genutzt werden und die Voraussetzungen gemäß § 8 gegeben sind;
b) als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;
c) als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;
d) oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u.dgl.).
(3) Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.
§ 10 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 10
…§ 10 Bezeichnung der Kurorte (1) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8 oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung…
§ 8
…Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Kurorts (§ 10 Abs. 2); 2. das Gebiet, das als Kurort anerkannt wird (Kurbezirk); 3. die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung…
§ 20 § 20
…oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer 1. einem der im § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 7 aufgestellten Verbot zuwiderhandelt, 2. einem der im § …
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