§ 23 § 23Öffentliche Feilbietung
In Kraft seit 28. Juli 2018
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 107/2008, 58/2018)
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