§ 11 § 11Feststellungsbescheid
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf Antrag einer Partei (§ 31 Abs. 2) hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden