§ 11 § 11 Feststellungsbescheid
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Oö. GVG 1994
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen § 10 Pflichten der Vertragsschließenden
§ 11 § 11 Feststellungsbescheid
Auf Antrag einer Partei (§ 31 Abs. 2) hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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