§ 7 § 7Entstehen des Anspruches
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
1. bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;
2. bei einer Berufskrankheit
a) mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder
b) wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%;
3. bei Todesfällen mit dem Todestag.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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