§ 48 § 48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2018
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Oö. GUFG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 48 § 48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
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