§ 46 § 46Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälleund Berufskrankheiten;Funktionäre
In Kraft seit 01. Januar 2002
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§ 46 § 46Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälleund Berufskrankheiten;Funktionäre — Oö. GUFG
(1) Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) das anspruchsbegründende schädigende Ereignis vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und
b) die Bemessungsgrundlage 175 Euro beträgt.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
(2) Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.