§ 45 § 45 Entscheidungspflicht
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Oö. GUFG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 45 § 45 Entscheidungspflicht
Rückverweise
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 42 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
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