§ 44 § 44Antragstellung; Leistungsanfall
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Die Leistungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden