§ 41 § 41Witwen(Witwer)beihilfe
In Kraft seit 01. Oktober 2009
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Hat die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod eines bzw. einer Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des bzw. der Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr bzw. ihm als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren. § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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