§ 30 § 30Zusatzrente für Schwerversehrte
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente.
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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