(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;
2. bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der bzw. des Bediensteten;
3. bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;
4. bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;
5. bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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