§ 25 § 25Körperersatzstücke, orthopädische Behelfeund andere Hilfsmittel
In Kraft seit 01. Oktober 2009
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Die bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der bzw. des Versehrten angepasst sein.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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