§ 25 § 25 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. GUFG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Leistungen
2. ABSCHNITT Bestimmungen über die einzelnen Leistungen § 22 Arten der Leistungen
§ 25 § 25 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
Rückverweise
Die bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der bzw. des Versehrten angepasst sein.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
Keine Ergebnisse gefunden