Oö. GUFG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Leistungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über Leistungen § 7 Entstehen des Anspruches
§ 14 § 14 Auszahlung von Leistungen
(1) Die Renten aus der Unfallfürsorge, der Kinderzuschuss und das Pflegegeld sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26a, die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
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