§ 11 § 11Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Die Anspruchsberechtigten bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens oder des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 26/1984)
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