§ 11 § 11 Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Oö. GUFG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Leistungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über Leistungen § 7 Entstehen des Anspruches
§ 11 § 11 Ärztliche Untersuchung
Die Anspruchsberechtigten bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens oder des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 26/1984)
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