§ 5
Informations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat
1. die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren,
2. die Landesregierung
a) die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt der Anzeige zu informieren und
b) jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentechnik-Buch (§ 10) einzutragen.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO festlegen.
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