(1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.
(2) Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.
(4) Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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