§ 1 § 1
§ 1 § 1 — Oö. Gt-VG 2006
(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um
1. das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,
2. die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betrieben werden kann,
3. wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten und
4. im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen.
(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015, erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.