§ 3 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
§ 3 Begriffsbestimmungen — Oö. GG 2001
Im Sinn dieses Landesgesetzes ist:
1. Landesbediensteter: Beamter im Dienststand und Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich;
2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich;
3. Dienstbehörde: die Oö. Landesregierung;
4. Dienstgeber: das Land Oberösterreich;
5. Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
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