(1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts nicht entgegenstehen.
(2) Für nicht öffentlich Bedienstete von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, die in den im § 48b Oö. GG 2001 angeführten Berufen in einer vom Land Oberösterreich nach dem Oö. SHG oder dem Oö. ChG anerkannten Einrichtung einschließlich mobiler Dienste beschäftigt sind, ist im Wege der Finanzierung der jeweiligen Rechtsträger durch die Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass den Beschäftigten die im Abs. 1 genannten Ansprüche so gewährt werden, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhung des Grundgehalts (Pflegezuschlag) sowie das Urlaubsausmaß mindestens dem Niveau der öffentlich Bediensteten entspricht.
(3) Alle Bediensteten in den im Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.
(4) Zur Umsetzung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2022, sind für die darin vorgesehenen Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals (Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe) nach Maßgabe des für Oberösterreich vorgesehenen Zweckzuschusses die jeweiligen Entgelterhöhungen pro begünstigter Person und Kalenderjahr nach den dort vorgesehenen Kriterien festzulegen. Für das Jahr 2022 ist die Entgelterhöhung als einmalige Zahlung vorzusehen. Für das Jahr 2023 kann auch eine laufende Zahlung festgelegt werden, wenn das zweckmäßiger und im Sinn der Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern geboten erscheint. Durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, kann eine andere Aufteilung oder Weitergewährung etwa bei Verlängerung der Zweckzuschüsse festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002. Darüber hinaus gilt für Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals Abs. 2 sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelterhöhung. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
(ANM: § 1 der Verordnung lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. GG 2001 erhalten die in § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 2025, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)
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