§ 68 § 68Sonderbestimmung für das Jahr 2018
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 29 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
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