LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gehaltsgesetz 2001§ 67

§ 67§ 67Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

(1) Die §§ 7, 8 und 9 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.

(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.

(3) Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach § 48c Abs. 1 Z 1 abweichend von Abs. 2 sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

(4) Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten nach § 48c Abs. 1 Z 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des Abs. 2 bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Abs. 3 genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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