§ 63 § 63Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2015
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)
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