§ 51 § 51Eingetragene Partnerschaft
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 45 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
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