§ 49 § 49Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Der Dienstgeber kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Landesbediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
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