(1) Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 48c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 7 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.
(2) Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehende Bedienstete nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Abs. 1 genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus § 67 Abs. 4 ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.
(Anm: LGBl.Nr 113/2022)
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