Oö. GG 2001
Gliederung
6. ABSCHNITT Sonstige Leistungen
§ 48b § 48b Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
(1) Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar
1. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 72,4 Euro,
1a. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 125,1 Euro,
1b. Bedienstete der Pflegefachassistenz ab 1. Februar 2021 283,9 Euro,
2. Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 72,4 Euro,
3.Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 72,4 Euro,
3a. diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3
(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023, 129/2024, 21/2026)
(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.07.2026 in angepasster Form dargestellt.)
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