§ 44 § 44Entschädigung für Nebentätigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seiner Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem Landesbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
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