§ 42 § 42 Belohnung
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Oö. GG 2001
Gliederung
6. ABSCHNITT Sonstige Leistungen
§ 42 § 42 Belohnung
Rückverweise
(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
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