§ 37 § 37 Aufwandsvergütung
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Oö. GG 2001
Gliederung
4. ABSCHNITT Nebengebühren § 32 Nebengebühren
§ 37 § 37 Aufwandsvergütung
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem Landesbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.
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